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Themen für alle Arbeitnehmer

Steuerrecht Januar 2025


Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukrainekrieg Geschädigten
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 4.12.2024 den zeitlichen Anwendungsbereich seiner Schreiben vom 17.3.2022, 7.6.2023 und 13.3.2023 für bis zum 31.12.2025 durchgeführte Maßnahmen verlängert.

Aufgrund des fortdauernden Krieges in der Ukraine leisten Privatpersonen, Vereine und Unternehmen aus Deutschland finanzielle, personelle und technische Hilfe vor Ort oder auch in Deutschland, ebenfalls werden Räumlichkeiten oder Sachmittel überlassen.

Das BMF weist noch einmal darauf hin, dass Vereine auch weiterhin außerhalb ihrer satzungsgemäßen Gemeinnützigkeit Spenden für die o.g. Zwecke sammeln und an bestimmte Träger weiterleiten sowie hierfür Zuwendungsbescheinigungen ausstellen dürfen.

Das Zurverfügungstellen von Räumen, Transport-, Sach-, Personal- oder technischen Hilfsmitteln löst auch weiterhin keine Umsatzbesteuerung aus und kann bei Unternehmen als, je nach Fallkonstellation, z.B. als Sponsoring-Maßnahme im Rahmen von Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Arbeitnehmern, die bei entsprechenden Hilfeleistungen während ihrer Arbeitszeit auf die Auszahlung ihres Lohns oder Teile hiervon verzichten, wird dieser Lohnanteil nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeschrieben.

Weitere steuerliche Vorteile und Verwaltungserleichterungen im Zusammenhang mit Hilfeleistungen im Ukrainekrieg sind den verschiedenen BMF-Schreiben zu entnehmen.

Ihr Steuerberater berät Sie hierzu gern.
Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist schenkungsteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31.7.2024 entschieden, dass der Vorteil, der aus der Inanspruchnahme eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen niedrig verzinsten Privatdarlehens im Verhältnis zu einem Bankdarlehen zum marktüblichen Zins entsteht, als gemischte Schenkung der Schenkungsteuerpflicht unterliegt.

Wenn allerdings festgestellt wird, dass für den Fall der Inanspruchnahme eines Bankdarlehens ein geringerer Zinssatz feststeht als der gesetzlich bestimmte Wert von 5,5 %, dann ist lediglich die Differenz zwischen dem günstigeren Bankzins und dem vertraglich vereinbarten Zins als Schenkung zu betrachten.

Das erstinstanzliche Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern habe zwar zutreffend erkannt, dass in der Darlehensgewährung eine freigiebige Zuwendung zu sehen sei, aber verkannt, dass ein niedrigerer Zinssatz als die gesetzlich verankerten 5,5 % nicht nachgewiesen werden müsse. Vielmehr reiche die Feststellung der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens aus.

Weiterhin sei bei unbefristeten Darlehen der Jahreswert des Nutzungsvorteils, hier der Zinsvorteil, mit dem gesetzlich normierten Faktor zu multiplizieren. Bei einer zeitlich festgelegten Darlehensdauer sei diese hingegen als Faktor zu verwenden. Ein feststehender niedriger Zinssatz kann hier nicht herangezogen werden.
Rückwirkende Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags 2024 beschlossen
Der Gesetzgeber hat rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2024 den Grundfreibetrag um 180 € von 11.604 € auf 11.784 € sowie den Kinderfreibetrag um 228 € von 6.384 € auf 6.612 € erhöht. Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt bei Arbeitnehmern über den automatischen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber mit Durchführung der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für Dezember 2024. Die Erhöhung des Grundfreibetrags wirkt sich in der Regel steuermindernd aus. Bei den übrigen Steuerpflichtigen erfolgt die Berücksichtigung bei der steuerlichen Veranlagung.
E-Rezept: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.11.2024 mitgeteilt, dass ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2024 die steuerliche Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen bei der Einlösung auch von E-Rezepten bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegeben ist.

Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit der entstandenen Krankheitskosten, die ausweislich des o.g. BMF-Schreibens im Fall der Einlösung eines E-Rezeptes hinreichend durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. Rechnung der Online-Apotheke nachgewiesen wird. Bei privater Krankenversicherung kann der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke bzw. die Rechnung der Online-Apotheke erbracht werden.

Der Beleg bzw. die Rechnung muss den Namen des Steuerpflichtigen, die Art der Leistung (z.B. Bezeichnung des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie die Art des Rezeptes enthalten. Für den VZ 2024 wird ein Kassenbeleg ohne den Namen des Steuerpflichtigen nicht beanstandet. Bei betreffenden minderjährigen oder unterhaltsberechtigten Kindern sollte im Einzelfall mit dem Steuerberater gesprochen werden.
Wie geht es weiter mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz?
Die aktuelle Bundesregierung verfügt seit dem 6.11.2024 über keine parlamentarische Mehrheit mehr. Der Bundeskanzler will am 11.12.2024 die Vertrauensfrage stellen, über die der Bundestag am 16.12.2024 beraten soll. Vorausgesetzt, der Bundestag würde in seiner Mehrheit dem Bundeskanzler das Vertrauen entziehen, soll der Bundestag über Weihnachten aufgelöst werden. Es besteht bereits eine Einigung über ggf. notwendige Neuwahlen für den 23.2.2024.

In der Zwischenzeit gibt es Gesetze, die zwingend verabschiedet werden müssen, was zum Teil seit dem 6.11.2024 auch bereits mit den Stimmen von Teilen der Opposition erfolgt ist.
Es darf vorsichtig optimistisch heute (18.11.2024) davon ausgegangen werden, dass das bereits im Bundestag verabschiedete Jahressteuergesetz 2024 am 22.11.2024 den Bundesrat passieren wird.

Insbesondere Unternehmen warten aber auch auf die Verabschiedung des 2. Jahressteuergesetzes, das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz, welches weder den Bundestag noch den Bundesrat passiert hat.

Damit findet die geplante Mitteilungspflicht bei innerstaatlichen Steuergestaltungen vermutlich zumindest kurzfristig keine parlamentarische Mehrheit.

Nicht verabschiedet werden aber u.a. auch die erneute Fördermöglichkeit der Elektromobilität, Verbesserung der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten, nochmalige Ausweitung der Forschungszulagen durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Ob die Minderheitsregierung noch in diesem Jahr eine Anpassung des Einkommensteuertarifs sowie des Kinderfreibetrags und Kindergeldes mit Mehrheit verabschieden kann, ist aktuell noch ungewiss und muss tagesaktuell beobachtet werden.
Dienstwagen: Voraussetzungen für eine Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entschieden, ob bei einem Arbeitnehmer, dem durch die Nutzung eines Dienstwagens ein geldwerter Vorteil entsteht, den dieser mit der 1 %-Regelung abrechnen lässt, dieser geldwerte Vorteil gemindert ist, wenn privat veranlasste Park-, Fähr- und Mautkosten durch den Arbeitnehmer getragen werden. Weiterhin hatte der Arbeitnehmer einen ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Fahrradträger gekauft und wollte hier die AfA (Abschreibung für Abnutzung) mindernd geltend machen.

Sowohl das Finanzamt als auch das erstinstanzlich tätige Finanzgericht versagtem dem Arbeitnehmer die steuerliche Vorteilsminderung und somit Reduzierung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Auch der BFH schloss sich dieser Bewertung an, denn die Erstattung derartiger Kosten durch den Arbeitgeber stelle einen weiteren, gesondert zu bewertenden geldwerten Vorteil dar. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass derartige ausschließlich privat veranlasste Kosten, auch, wenn sie mit und für das dienstlich genutzte Fahrzeug aufgewendet wurden, keine Vorteilminderung darstellen können.
Steuerermäßigung bei Ratenzahlung erst nach vollständiger Begleichung der Rechnung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nach Durchführung energetischer Maßnahmen, dem Immobilieneigentümer die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erst gewährt werden kann, wenn nach vollständiger Durchführung der Maßnahme sowie Vorliegen der Rechnung der ausgewiesene Rechnungsbetrag vollständig per Überweisung beglichen worden ist.

Im entschiedenen Fall hatten die Steuerpflichtigen den Einbau eines modernen Heizkessels durchführen lassen und zahlten über eine Dauer von mehreren Jahren monatliche Raten an den Installationsbetrieb. Sie wollten jeweils die gezahlten Raten eines Jahres als energetische Maßnahme steuerlich geltend machen und sich die Steuerermäßigung gewähren lassen.

Dies lehnte der BFH mit der Begründung ab, dass der Abschluss der Maßnahme für die Steuerermäßigung erforderlich sei. Ein Maßnahmenabschluss liege jedoch erst vor, wenn auch der vollständige Rechnungsbetrag überwiesen sei.

Möglich wäre lediglich gewesen, die Ratenzahlung jährlich als betragsmäßig begrenzte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen, dann allerdings nur für die Montageleistungen und nicht für die Materialkosten. Auch wäre durch die erstmalige Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, hier den Einbau des Heizkessels, eine zusätzliche Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für die gleiche energetische Maßnahme nicht möglich.
Steuerliche Auswirkungen der Regierungskrise – worauf jetzt zu achten ist
In Deutschland wird voraussichtlich am 23.2.2025 außerplanmäßig ein neuer Bundestag gewählt, da die bestehende Bundesregierung nach Ausscheiden der FDP über keine parlamentarische Mehrheit mehr verfügt. Somit wird die Regierung voraussichtlich auch nicht mehr in der Lage sein, von ihr beabsichtigte Gesetzesvorhaben zu verabschieden.

Dies betrifft sämtliche Gesetze, die vom Bundestag aktuell noch nicht verabschiedet sind bzw. erst die 1. Lesung durchlaufen haben. Es kann auch Gesetze betreffen, denen der Bundesrat noch nicht zugestimmt hat und möglicherweise aufgrund der geänderten politischen Situation auch nicht mit dem vorliegenden Inhalt zustimmen möchte.

Der Bundestag hatte noch am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 mit Änderungen beschlossen. Dieses steht zur Zustimmung für den 22.11.2024 auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz wird in der jetzigen Form vor der mutmaßlichen Neuwahl ziemlich sicher nicht weiter bearbeitet, ebenso nicht die Erhöhung des Kindergeldes sowie die Erhöhung der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums.

Auch der Nachtragshaushalt für 2024 sowie der Bundeshalt für 2025 sind noch nicht vom Bundestag verabschiedet worden. Laufende Förderprogramme sind von einer möglichen Verzögerung der Haushaltsverabschiedung nicht betroffen, allerdings neu angedachte Förderungen für die Wirtschaft, Elektromobilität u.a. stehen zunächst in ungewisser Warteposition.

Es stehen derzeit auch mehrere Gesetzesänderungen in der Warteschleife, die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes umsetzen bzw. noch Änderungen am Wachstumschancengesetz bringen sollten.

Es wird dringend empfohlen, vor dem Beginn neuer Maßnahmen und Umstrukturierungen im Unternehmen mit dem Steuerberater des Vertrauens Kontakt aufzunehmen und den jeweils tagesaktuellen Stand der Rechtslage abzuklären.
Steuerunterlagen für 2023 einreichen – Abgabefrist für von Beratern gefertigte Steuererklärungen läuft am 2.6.2025 ab
Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater abgeben lassen, gelten verlängerte Abgabefristen bei den Finanzverwaltungen. Für die Abgabe der Steuererklärungen für das 2023 endende Wirtschaftsjahr gilt eine Abgabefrist für den Steuerberater zum 2.6.2025. Für von steuerlichen Beratern vertretene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 am 31.10.2025 bzw. 3.11.2025, abhängig von den Feiertagen innerhalb der Bundesländer.

Unterlagen und Belege müssen vorliegen, damit der Steuerberater die Abgabefrist einhalten kann. Mandanten sollten hierüber mit ihrem Steuerberater besprechen.

Auch wenn in den meisten Fällen mit den Steuererklärungen keine Belege mehr beim Finanzamt eingereicht werden müssen, so gilt weiterhin die sog. Vorhalteverpflichtung. Hiernach müssen auf Anforderung die Belege beim Finanzamt eingereicht werden können, sodass diese idealerweise bereits vor der Erstellung der Steuererklärung mit beim Steuerberater eingereicht werden.
Als Vermieter von Immobilien Hochwasserschäden steuerlich geltend machen
Hochwasserlagen führen auch in Deutschland aktuell und in den letzten Jahren immer wieder zu persönlichen, aber auch wirtschaftlichen Problemen, wenn Grundstücks-, Gebäude- und Inventarschäden zu beklagen sind. Wer über keine Elementarversicherung verfügt, die erlittene Schäden ersetzt, dem bleibt häufig nur die Abmilderung wirtschaftlicher Schäden durch die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung. Die jeweiligen Finanzverwaltungen der Bundesländer haben hierzu Katastrophenerlasse beschlossen.

Während Mieter und selbstnutzende Immobilieneigentümer entstandene wirtschaftliche Schäden steuerlich lediglich als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten zumutbaren Eigenleistung geltend machen können, besteht für Vermieter von Immobilieneigentum die Möglichkeit, diese als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn es sich um eine gewerbliche Vermietung handelt. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Grundstücken oder z.B. Neuherstellung bei Zerstörung der Bausubstanz können unter Nutzung einer steuerlichen Sonder- und Vereinfachungsregel mit bis zu 70.000 Euro sofort im Jahr der Durchführung und Rechnungszahlung in der Steuererklärung angesetzt werden. Die Aufwendungen müssen tatsächlich entstanden sein. Wahlweise können sie aber auch auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Sofern staatliche Hilfen oder Leistungen aus Hilfsfonds vereinnahmt werden, sind entsprechende Kürzungen auf die maximal 70.000 € vorzunehmen bzw. bei Vermietern die staatlichen Hilfen als Einnahme in der Steuererklärung anzugeben. Oberhalb von 70.000 € erfolgt eine Einzelprüfung des Finanzamts.

Sind Aufwendungen angefallen, mit denen das zerstörte Gebäude wieder aufgebaut wird, so ist die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung bis zu 30 % möglich, sofern mit der Schadensbeseitigung bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Schadensereignis begonnen wird, unabhängig davon, in welcher Höhe Aufwendungen dafür entstanden sind.

Von Hochwasserschäden betroffene Immobilieneigentümer, ob Vermieter oder nicht, sollten sich zu den steuerlichen Regeln sowie ggf. Sonderregelungen von ihrem Steuerberater Rat einholen.